Fragen und Antworten

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten rund um das Thema Scheidung Online.

Kosten

Was kostet eine Scheidung online?

Die Gebühren einer Scheidung richten sich nach den Einkommensverhältnissen der Eheleute. Es ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten zugrunde zu legen. Zugrunde zu legen ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten.

So ergibt sich bei einem Nettoeinkommen der Ehegatten von jeweils 1.500,00 Euro monatlich ein zugrunde zu legender Wert von 9.000,00 Euro. Nach diesem Wert berechnen sich die Anwalts- und Gerichtskosten.
Beispiel: Bei diesem Wert ergeben sich Anwaltskosten von netto 1.122,50 Euro, die Gerichtskosten betragen 362,00 Euro.

Das Gericht hat die Möglichkeit, bei den sogenannten "einverständlichen" Scheidungen einen Abschlag von 25 % von dem Wert zu machen.

Wir regen bei Gericht an, einen solchen Abschlag auch tatsächlich vorzunehmen.

Neben diesen Informationen können Sie mit unserem Kosten-Rechner leicht und schnell ermitteln, welche Kosten bei einer Scheidung online entstehen. Auch senden wir Ihnen gerne unverzüglich einen Kostenvoranschlag für die Durchführung einer Online-Scheidung zu.

Wer zahlt die Scheidungskosten?

Im Falle einer sogenannten "einverständlichen" Scheidung muss sich nur der Antragsteller oder die Antragstellerin anwaltlich vertreten lassen.
Insoweit können die Eheleute intern vereinbaren, dass die auf Antragstellerseite anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten intern jeweils zur Hälfte getragen werden. Dies führt bei beiden Parteien zu einer erheblichen Kostenersparnis.

Können die Scheidungskosten steuerlich abgesetzt werden?

Kosten in Scheidungsverfahren sowie in Hinsicht auf den Versorgungsausgleich können grundsätzlich steuerlich abgesetzt werden. Es sind allerdings nicht die gesamten Kosten abziehbar. Einen Teil der Kosten muss der Steuerpflichtige selber tragen. Wie hoch dieser Anteil ist, kann nicht generell gesagt werden, sondern hängt von den Faktoren, Höhe des zu versteuernden Einkommens, Steuerklasse und Familienstand ab. Es bedarf insoweit einer individuellen Berechnung.

Eigentum

Wer bekommt was bei einer Scheidung online?

Die Eigentumsverhältnisse an Gegenständen und Sachen bleiben durch eine Scheidung grundsätzlich unberührt. Dies gilt zum Beispiel in Hinsicht auf Immobilien und auch Haushaltsgegenstände. Soweit eine Immobilie im Miteigentum der Ehegatten steht, sollten nach Möglichkeit einvernehmliche Regelungen angestrebt werden.

Bei der Zuweisung von Haushaltsgegenständen, die im Miteigentum stehen, kommt es insbesondere darauf an, wer einzelne dieser Haushaltsgegenstände dringender benötigt. Hier kann auch der Umstand, in wessen Haushalt gegebenenfalls die ehelichen Kinder verbleiben, eine Rolle spielen. Für den Fall, dass Gegenstände, die im Miteigentum der Eheleute stehen, an den anderen Ehegatten übereignet werden müssen, kommt eine Ausgleichszahlung zu Gunsten desjenigen in Betracht, der sein Eigentum verliert.

Dauer und Ablauf

Wie wird die Scheidung online eingereicht?

Eine Scheidung online wird dadurch eingeleitet, dass uns das Mandat durch Übersendung des auf unserer Homepage zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars sowie der notwendigen, dem Gericht einzureichenden Urkunden in Form der Heiratsurkunde und gegebenenfalls der Abstammungsurkunden der Kinder ebenso übersandt wird, wie das ausgefüllte, ebenfalls bereitgestellte Antragsformular.

Eine Scheidung online wird durch die Übersendung der folgende Unterlagen an unsere Kanzlei eingeleitet:

  • Mandat durch Übersendung des Vollmachtsformulars
  • die dem Gericht einzureichenden Urkunden in Form der Heiratsurkunde und gegebenenfalls der Abstammungsurkunden der Kinder
  • das ausgefüllte Antragsformular

Wie läuft eine Scheidung online ab und was ist zu beachten?

Nach Eingang der benötigten Unterlagen in unserer Kanzlei, fertigen wir umgehend den Entwurf eines Scheidungsantrags, den wir Ihnen zuleiten. Sie überprüfen die inhaltliche Richtigkeit der von uns gemachten Angaben und überweisen für den Fall, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Ihnen auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse nicht in Betracht kommt, den von uns errechneten und Ihnen mitgeteilten Gerichtskostenvorschuss. Sobald dieser Gerichtskostenvorschuss hier eingegangen ist reichen wir den Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht ein.

Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit einer Scheidung der Versorgungsausgleich, dass heißt die Ermittlung und Übertragung von während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften durchzuführen.
Soweit dieser Versorgungsausgleich durchgeführt wird dauert ein Scheidungsverfahren zwischen vier und sechs Monaten, da die Rentenversicherungsträger dem Gericht entsprechende Auskünfte über die Höhe der jeweils erworbenen Anwartschaften mitteilen müssen.
Bei kurzzeitigen Ehen von weniger als drei Jahren wird der Versorgungsausgleich, soweit keiner der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt, nicht durchgeführt. Es besteht auch die Möglichkeit,  soweit vergleichbar hohe Anwartschaften von den jeweiligen Eheleuten erzielt worden sein sollten, die Durchführung des Versorgungsausgleichs vor Einleitung des Scheidungsverfahrens durch eine notarielle Urkunde auszuschließen.
In diesen Fällen kann das Scheidungsverfahren zeitlich erheblich verkürzt werden. Von der Einreichung des Scheidungsantrags bis zur Scheidung selbst dauert es in einem solchen Fall - je nach Arbeitsauslastung des jeweiligen Gerichts - ca. zwei Monate.

Die Scheidung selbst wird in einem Gerichtstermin ausgesprochen.
Zu diesem Termin müssen beide Eheleute persönlich anwesend sein.
Das Gericht muss sich durch persönliche Anhörung der Eheleute darüber vergewissern, dass sie tatsächlich mindestens ein Jahr getrennt leben und fragt die Eheleute nach ihrer Scheidungsabsicht.

Sodann verkündet das Gericht einen sogenannten Scheidungsbeschluss, der an uns, ebenso wie das Protokoll, übersandt wird. Beides leiten wir zum Abschluss des Verfahrens an Sie weiter.

Weitere Informationen finden Sie hier: zeitlicher Ablauf einer Online-Scheidung.

Scheidung allgemein

Ich möchte die Scheidung online, wie gehe ich dies an?

Eine Scheidung online kann eingeleitet werden durch die Übersendung des Antragsformulars an uns. Gegebenenfalls empfiehlt sich auch ein kurzer Anruf in unserer Kanzlei, damit alle notwendigen Informationen vorab mündlich erteilt werden können.

Wer braucht bei der Scheidung Online einen Anwalt?

Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist erforderlich, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin anwaltlich vertreten wird. Eine Vertretung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin ist nicht erforderlich.

Wann kann eine Ehe geschieden werden?

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben, beide die Ehe für gescheitert halten und geschieden werden wollen.
Dabei kann das Getrenntleben auch innerhalb der gemeinsam bewohnten Wohnung durchgeführt werden, wobei eine Trennung "Tisch und Bett" zwingend geboten ist. Eine Trennung "Tisch und Bett" bedeutet, dass die jeweiligen Lebensbereiche getrennt gehalten werden müssen.
In der Regel folgt dem Trennungsentschluss auch der Auszug mindestens eines Ehepartners aus der bislang gemeinsam bewohnten Wohnung. Somit kann zum Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden.

Eine Scheidung ist nach Ablauf des Trennungsjahres auch möglich, wenn nur einer der Ehegatten geschieden werden will.
In einem solchen Fall muss der Antragsteller darlegen und beweisen, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Das Gericht muss auf Grund eines konkreten Vortrages zu dem Ergebnis kommen, dass eine unumstößliche Absicht jedenfalls eines Ehegatten zur Scheidung vorliegt.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist nur die Vertretung des Antragstellers oder der Antragstellerin durch einen Anwalt notwendig. Somit ist der Antragsteller oder die Antragstellerin auch verpflichtet, dem Anwalt gegenüber die entstehenden Anwaltskosten zu übernehmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Eheleute sich intern auf eine anteilige Beteiligung des nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegner einigen. Gleiches gilt für die Gerichtskosten.

Kann man nach einer Scheidung den Familiennamen wieder annehmen?

Nach Scheidung der Ehe besteht die Möglichkeit, den vorher geführten Familiennamen wieder anzunehmen. In einem solchen Fall muss der mit Rechtskraftvermerk versehene Scheidungsbeschluss dem Standesamt vorgelegt werden.