Scheidung ohne Streit
Wann ist eine unstreitige Scheidung sinnvoll?
Wenn zwei Eheleute beschlossen haben, sich scheiden zu lassen, stellt sich häufig als erstes die Frage, wie man möglichst schnell zu einem Termin beim zuständigen Familiengericht kommt. Ein schneller Weg dorthin ist die unstreitige (einvernehmliche) Online Scheidung. Das Verfahren kann - vom eigentlichen Scheidungstermin abgesehen - vollständig per Email, Post und Telefon abgewickelt werden. Scheidungswillige können durch diese moderne und stressfreie Herangehensweise nicht nur Zeit, sondern auch Geld sparen.
Welche Vorbedingungen gibt es?
Wenn beide Ehegatten sich darüber einig geworden sind, dass die Ehe geschieden werden soll, müssen bestimmte Vorbedingungen erfüllt sein, damit eine unstreitige Scheidung in Frage kommt:
- Grundsätzliche Voraussetzung ist der Ablauf des Trennungsjahres, d. h. die Eheleute müssten mindestens 1 Jahr lang getrennt gelebt haben. In Trennung leben bedeutet, dass die Eheleute ihre Lebensbereiche voneinander gelöst haben und es zu ehelichen Gemeinsamkeiten innerhalb dieses Jahres nicht mehr gekommen ist.
- Weiter sehen die gesetzlichen Vorschriften vor, dass die Eheleute übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die eheliche Lebensgemeinschaft gescheitert ist und sie die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft ablehnen.
- Soweit eheliche Kinder vorhanden sind, sollte hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechts Einvernehmen bestehen.
- Es sind Erklärungen gegenüber dem Gericht hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der ehelichen Wohnung, des Hausrats und der Regelung der Kindes- und ggf. Ehegattenunterhaltsansprüche abzugeben.
- Grundsätzlich ist darüber hinaus der Versorgungsausgleich durchzuführen, d. h. die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften sind für jeden Ehegatten zu ermitteln. Derjenige Ehegatte, der die höheren Anwartschaften erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten abgeben
- Da die Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich in der Regel mehrere Monate in Anspruch nimmt, kann ein Scheidungsverfahren zeitlich erheblich abgekürzt werden, wenn der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist.
- Dies ist der Fall, wenn die Ehe kürzer als 3 Jahre gedauert hat und keiner der Ehegatten einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt oder wenn die Parteien vorab im Rahmen einer notariellen Urkunde Regelungen zum Versorgungsausgleich, z. B. auch in Hinsicht auf den Ausschluss, in wirksamer Weise vereinbart haben.
Soweit die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, insbesondere keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und der Versorgungsausgleich entweder geregelt wird oder aufgrund der kurzen Ehedauer nicht regelungsbedürftig ist, dauert ein Scheidungsverfahren in der Regel nach Einreichung des Antrags nur wenige Wochen.
Weiter ist es ausreichend, dass nur der Antragsteller oder die Antragstellerin anwaltlich vertreten wird. Soweit die Eheleute sich einig sind, können sie intern, d. h. im Verhältnis zueinander, vereinbaren, dass die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zwischen ihnen geteilt werden. Eine solche Regelung führt zu einer weiteren Reduzierung der Kostenbelastung für jeden Beteiligten.
Wie wird der Versorgungsausgleich ermittelt?
Der Versorgungsausgleich beinhaltet die Ermittlung und gegebenenfalls die Übertragung von während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.
Der Grund für diese Regelung ist ein möglicher unterschiedlicher Umfang von Berufstätigkeit und der daraus resultierenden Rentenanwartschaften. Es soll also verhindert werden, dass der Ehegatte, der beispielsweise durch die Übernahme der Tätigkeiten im Bereich der Kindererziehung oder Hausratsführung, einen geringeren Umfang an Berufstätigkeit hat, rentenrechtliche Nachteile erleidet.
Als Ehezeit zählt dabei die Zeit von Beginn des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsurteils.
Das Familiengericht sendet den Beteiligten nach Einreichung des Scheidungsantrags Formulare zu, welche von Ihnen und Ihrem Ehegatten auszufüllen sind. Sodann werden die Formulare über das Gericht an die Versorgungsträger weitergeleitet. Dort wird die Höhe des Ausgleichs ermittelt. Die Festlegung der zu übertragenden Anwartschaften selbst erfolgt durch das Gericht im Scheidungstermin.
Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet, nach der seit dem 01.09.2009 geltenden Rechtslage, ein Ausgleich nur statt, wenn dies von einem der Ehegatten beantragt wird. Die Ehegatten haben seit der Neuregelung auch unter erleichterten Voraussetzungen die Möglichkeit, Regelungen zum Versorgungsausgleich zu treffen, und zwar gegebenenfalls auch in Hinsicht auf den Ausschluss. Eine solche Regelung ist dem Gericht vor Durchführung des Scheidungstermins vorzulegen. Das Gericht prüft den Inhalt der Vereinbarung auf ihre Wirksamkeit.
Zum Zwecke der Beschleunigung steht ein
Fragebogen zum Download für Sie auf unserer Internetseite bereit.
Wo kann man eine unstreitige Scheidung beantragen?
Soweit die vorgenannten Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung gegeben sind, empfehlen wir Ihnen, die unstreitige Scheidung über die Rechtsanwälte Dr. Oskamp & Partner durchführen zu lassen. Die erforderlichen Formulare finden Sie
hier. Sollten Sie einen Kostenvoranschlag wünschen, nutzen Sie am besten direkt unseren
Kosten-Rechner. Weitere Informationen zur Scheidung Online finden Sie auf den folgenden Seiten.
Brauchen Sie Hilfe zur Klärung? Bei persönlichen Fragen wenden Sie sich an die telefonische
Beratungshotline unserer Kanzlei oder schreiben Sie eine Email an
info@oskamp-partner.de.
Setzen Sie sich gerne jederzeit mit uns in
Verbindung, damit wir gemeinsam besprechen können, ob eine unstreitige Scheidung im Wege des Online-Verfahrens auch in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Mit freundlichen Grüßen,
Heiner Hanefeld
Rechtsanwalt

