IV. Nach der Scheidung

Nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses wird der Scheidungsausspruch rechtskräftig. Dies wird dokumentiert durch Einholung des Rechtskraftvermerks, der auf dem bereits vorher zugestellten Scheidungsbeschluss aufgebracht wird. Die Einholung des Rechtskraftvermerks wird durch uns veranlasst. Der mit Rechtskraftvermerk versehene Scheidungsbeschluss ist gegebenenfalls zukünftig bei Behörden, z. B. bei Wiederannahme des Geburtsnamens, Wiederheirat usw., vorzulegen.