II. Scheidung mit Durchführung des Versorgungsausgleichs
Eine weitere gesetzliche Voraussetzung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist grundsätzlich die Durchführung des bereits erwähnten Versorgungsausgleichs.
Der Versorgungsausgleich beinhaltet die Ermittlung und gegebenenfalls Übertragung von während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.
Hierzu bedarf es einer Berechnung darüber, wie hoch die Rentenansprüche der Ehegatten in Hinsicht auf die Ehezeit sind. Im gerichtlichen Scheidungsbeschluss wird dann festgelegt, dass vom Rentenkonto des Ehegatten, der die höheren Anwartschaften erworben hat, die Hälfte der Differenz auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten übertragen wird. Dadurch wird erreicht, dass beide Eheleute, bezogen auf die Ehezeit, gleich hohe Rentenansprüche besitzen.
Zum Zwecke der Ermittlung sind Fragebögen auszufüllen, in denen Sie angeben, wo Sie während der Ehezeit beruflich tätig waren. Mitzuteilen, zu ermitteln und gegebenenfalls in die Übertragung einzubeziehen sind auch eventuell erworbene Anwartschaften aus betrieblicher oder privater Altersversorgung. Der Fragebogen wird dann über uns dem Gericht zugeleitet.
Sodann ermitteln die jeweiligen Rentenversicherungsträger die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften und teilen die Berechnung dem Gericht mit. Die Ermittlung der Anwartschaften durch die Rentenversicherungsträger hat früher mehrere Monate gedauert. Seit der großen Reform des Familienrechts kann man übrigens nun bereits bei einer Verfahrensdauer von drei Monaten beim Gericht beantragen, die Scheidung vorzuznehmen, sollten die Rentenberechnungen noch auf sich warten lassen. Voraussetzung hierfür ist nur, dass beide Eheleute die Formulare zum Versorgungsausgleich bereits eingereicht haben und die Abtrennung durch beide Parteien gewünscht wird.
Fragebogen und Erläuterungen zum Versorgungsausgleich
Den Fragebogen zum Versorgungsausgleich und Erläuterungen zum Ausfüllen des Fragebogens finden Sie unter
Scheidung online Formulare.

