III. Scheidung ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs
Sollte man auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs keinen Wert legen, kommen in bestimmten Fällen Ausnahmeregelungen in Betracht, um den Versorgungsausgleich auszuschließen. Nach der Reform des Familienrechts mit Geltung ab dem 01.09.2009 ist der Versorgungsausgleich in bestimmen Fällen nicht mehr zwingend durch das Gericht zu regeln. Der Gesetzgeber hat gegenüber dem bisherigen Recht eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, die insbesondere auch zu einer erheblichen zeitlichen Verkürzung des Scheidungsverfahrens führen können.
Bei einer Ehezeit von nicht mehr als drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag statt.
Soweit der Versorgungsausgleich bei längerer Ehedauer durchzuführen ist, kann eine Abtrennung vom Scheidungsverfahren erfolgen, wenn seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs vorgenommen haben und beide übereinstimmmend die Abtrennung beantragen.
Darüber hinaus ist der Grundsatz der Parteiautonomie dadurch gestärkt worden, dass Vereinbarungen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs unter erleichterten Voraussetzungen möglich sind. Sie müssen allerdings, soweit sie vor einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergehen, notariell beurkundet werden. Eine gerichtliche Regelung ist nach dem neuen Recht nicht mehr notwendig. Erforderlich ist nur noch eine Zustimmung der Versorgungsträger.
Selbstverständlich werden wir sämtliche Angelegenheiten zum Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens für Sie regeln, so dass Sie sich auch hiermit nicht befassen müssen. Bitte geben Sie in unserem Scheidungsantragsformular nur an, ob bei einer Ehezeit von nicht mehr als drei Jahren der Versorgungsausgleich dennoch durchgeführt werden soll, oder ob Sie Vereinbarungen in Hinsicht auf die Modifizierung bzw. den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wünschen oder diese bereits getroffen haben.

