I. Scheitern der Ehe

Die Voraussetzung einer Ehescheidung ist das Scheitern der Ehe. Dies ist gegeben, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht damit gerechnet werden kann, dass die Eheleute sie wieder herstellen. Es wird dabei unwiderlegbar angenommen, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt voneinander leben und beide geschieden werden wollen (einvernehmliche Scheidung). Dies kann sogar dann gelten, wenn eine räumliche Trennung in der gemeinsam genutzten Wohnung erfolgt.

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist ebenfalls unter besonderen Umständen möglich. Die Fortsetzung der Ehe muss in einem solchen Fall für einen der Ehepartner unzumutbar sein. Der Scheidungsantrag kann im Regelfall kurz vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, da zwischen Antragstellung und dem Scheidungstermin oft eine mehrmonatige Bearbeitungszeit liegt.

Falls die Ehegatten sich ohne Streit trennen möchten, ist eine Online-Scheidung immer möglich und naheliegend. Dabei sollten vorher die wesentlichen familienrechtlichen Themen, wie zum Beispiel Fragen des Unterhalts, der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts, der Hausratsteilung und der Vermögensaufteilung geregelt sein oder von uns geregelt werden.